Die Formulierung im Untersuchungsbericht von Dr. med. M._____ lässt denn auch keinen Zweifel daran, dass nicht eine Angewöhnung an ein Leiden, sondern an das Arbeiten an sich gemeint ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2). Dr. med. M._____ beschrieb denn auch nirgends die Notwendigkeit einer vorgängigen Durchführung medizinischer oder beruflicher Massnahmen im Sinne eines Vorbehalts bezüglich der ab dem 1. Januar 2014 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.