in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2013 als vollständig und sehr gut. Indes ging er – ohne Differenzierung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeiten – weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. IV-act. 38, S. 3, resp. Triplikbeilage [TB] 45]). Nach neuerlicher Rücksprache mit RAD-Arzt Dr. med. N._____, welcher mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Januar 2014 an seiner Beurteilung vom 11. Oktober 2013 festhielt (vgl. IV-act. 42, S. 2), entschied die IV-Stelle des Kantons Aargau die Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug vom 15. März 2013 (IV-act. 4 [auch KB 15]) betreffend in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2014, die Klägerin könne bei einem Valideneinkommen von