Im Rahmen der Rehabilitation sei es zu einer Beschwerdebesserung gekommen. Aus medizinischer und rehabilitativer - 10 - Sicht bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit leichten, wechselnden Tätigkeiten (IV-act. 20, S. 2 f. [auch RB 38]). Nach Angeben der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin sei diese mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht einverstanden gewesen "und habe sich vom Hausarzt wieder zu 100 % krankschrieben lassen" (vgl. die Telefonnotiz vom 12. Juni 2013 in IV-act. 21).