3.2. Zur Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Umstände massgebend: Dem Bericht von Prof. Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, und Assistenzarzt Dr. med. F._____, Kantonsspital G._____, vom 15. Oktober 2012 ist gestützt auf eine MRI- Untersuchung der LWS vom 31. Mai 2012 (vgl. hierzu den Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut I._____, vom 31. Mai 2012 in IV-act. 6, S. 4) zu entnehmen, dass die Klägerin unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ohne sicheren Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik leide (IV-act. 6, S. 2, resp.