2013 (vgl. KB 3 und 4) vorliegend einzig Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Frage stehen. Dies ist zwischen den Parteien denn auch zu Recht unumstritten. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der B._____ AG durch Kündigung der Arbeitgeberin per 30. September 2013 (KB 6 [auch RB 30]) geendet hat und sie damit – unter Berücksichtigung der Nachversicherungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG – bis zum 31. Oktober 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.