Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es fehle vorliegend an den Anspruchsvoraussetzungen des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. Februar 2014 zudem für die Beklagte verbindlich. Die Klägerin habe ihr gegenüber daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge hat. -6-