Bei richtiger Betrachtung liege zudem ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der aktuellen – und von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 24. und 26. November 2020 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 anerkannten – Invalidität der Klägerin und den bereits während des Vorsorgeverhältnisses der Parteien vorgelegenen, eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsschäden der Klägerin vor. Sie habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es fehle vorliegend an den Anspruchsvoraussetzungen des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs.