Soweit die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. Februar 2014 einen Anspruch ihrerseits auf eine Invalidenrente der IV verneint habe, bestehe keine Bindung der Beklagten an diesen Entscheid. Bei richtiger Betrachtung liege zudem ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der aktuellen – und von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 24. und 26. November 2020 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 anerkannten – Invalidität der Klägerin und den bereits während des Vorsorgeverhältnisses der Parteien vorgelegenen, eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsschäden der Klägerin vor.