1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, ab dem 15. Februar 2012 bestehe eine anspruchsbegründende Invalidität. Soweit die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. Februar 2014 einen Anspruch ihrerseits auf eine Invalidenrente der IV verneint habe, bestehe keine Bindung der Beklagten an diesen Entscheid.