3. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, die Honorarkosten des Gutachters Dr. med. C._____ in der Höhe von CHF 3'000.-- gemäss Honorarrechnung vom 15. Mai 2023 zur Bezahlung zu übernehmen. 4. Es sei der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten detaillierten Kostennote ihres Rechtsanwalts gerichtlich zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2.10. Am 4. September 2023 beantragte die Beklagte Akteneinsicht, die ihr am 8. September 2023 gewährt wurde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: