"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin seit wann rechtens die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe eines IV- Grades von 72% zuzüglich einem Verzugszins zu 5% seit wann rechtens auszurichten. 2. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Pressefreiheit durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 25. April 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.