4.3.2. Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der obsiegenden Beklagten bei ihr angestellte Rechtsanwälte und Juristen prozessieren, ist der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)