kein Versicherungsschutz. Entsprechend besteht kein Anspruch des Klägers auf Taggeldleistungen gegenüber der Beklagten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 4.3. 4.3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Als Parteientschädigung werden der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, erstattet (Art. 95 Abs. 3 ZPO).