3.7. Zusammenfassend geht sowohl aus dem Wortlaut von Art. A5 AVB, dem verfolgten Zweck der Krankentaggeldversicherung als auch den übrigen Bestimmungen des Vertrags hervor, dass ein Versicherungsschutz nur besteht, solange die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Vorliegend hat der Kläger unbestrittenermassen spätestens am 8. August 2017 seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet und in der Folge auch keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2017 bestand somit gemäss Art. A5 AVB - 10 -