3.6.4. Der Kläger behauptet nicht, dass er nach der Schliessung seiner Praxis eine Erwerbstätigkeit als praktischer Arzt in unselbständiger Stellung ausgeübt hätte. Die Frage, ob das in der Versicherungspolice umschriebene Risiko auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit umfasst, kann deshalb offen gelassen werden. Auf das Vorbringen des Klägers, wonach er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass er in seinem Beruf als praktischer Arzt sowohl in selbständiger als auch in unselbständiger Stellung gegen Arbeitsunfähigkeit versichert sei (Klage Rz. 30; Replik Rz. 19 f.), braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.