Diese Bestimmung darf und muss so verstanden werden, dass ein Versicherungsschutz nur besteht, wenn das versicherte Risiko, wie es in der Police umschrieben ist (vgl. E. 3.4. hiervor), gegeben ist und bei einem Wegfall des Risikos der Vertrag "nichtig" wird. Somit geht aus den übrigen Bestimmungen des Vertrags, namentlich der Umschreibung des versicherten Risikos in der Police sowie Ziffer 4 der Information für den Versicherungsnehmer, hervor, dass ein Versicherungsschutz nur besteht, solange die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht.