In den AVB wird unter "Information für den Versicherungsnehmer" neben der Marginalie "Anspruch auf Prämienrückerstattung" unter anderem festgehalten, dass die Prämien der gesamten Versicherungsperiode geschuldet sind, wenn der Vertrag wegen Risikowegfall nichtig ist, sofern die Beklagte Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. E. 3.4. hiervor). Diese Bestimmung darf und muss so verstanden werden, dass ein Versicherungsschutz nur besteht, wenn das versicherte Risiko, wie es in der Police umschrieben ist (vgl. E. 3.4. hiervor), gegeben ist und bei einem Wegfall des Risikos der Vertrag "nichtig" wird.