Die Umschreibung des Risikos nimmt einen klaren Bezug zur Erwerbstätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. In den AVB wird unter "Information für den Versicherungsnehmer" neben der Marginalie "Anspruch auf Prämienrückerstattung" unter anderem festgehalten, dass die Prämien der gesamten Versicherungsperiode geschuldet sind, wenn der Vertrag wegen Risikowegfall nichtig ist, sofern die Beklagte Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. E. 3.4. hiervor).