Sinn und Zweck des Taggeldes ist es, das laufende Einkommen zu ersetzen, das die versicherte Person wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erzielen kann (KATHA- RINA ANNA ZIMMERMANN, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich /St.Gallen 2022, Rz. 177). Übt der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, entfällt auch der Zweck der Versicherung, einen -9- allfälligen Erwerbsausfall zu ersetzen. Auf diesen Umstand bezieht sich Art. A5 AVB, wonach der Versicherungsschutz erlischt, wenn die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt.