3.6.2. Mit Blick auf den verfolgten Regelungszweck, wie ihn der Kläger als Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, ergibt sich Folgendes: Die Krankentaggeldversicherung ist, unabhängig davon, ob sie als Schaden- oder Summenversicherung ausgestaltet ist, ihrem Wesen nach eine Erwerbsausfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.5.3). Sinn und Zweck des Taggeldes ist es, das laufende Einkommen zu ersetzen, das die versicherte Person wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erzielen kann (KATHA- RINA