Der Inhalt von Art. A5 AVB ist deshalb nachfolgend nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. E. 3.3.2. hiervor). 3.6. 3.6.1. Der Wortlaut von Art. A5 AVB (vgl. E. 3.4. hiervor), wonach der Versicherungsschutz erlischt, wenn die versicherte Person aufhört, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist grundsätzlich so zu verstehen, dass der vereinbarte Versicherungsschutz nur besteht, solange die Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Gibt die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit auf, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Marginalie "Ende des Versicherungsschutzes" in Art. A5 AVB.