3.5. Wie einleitend festgehalten, wird die Massgeblichkeit von Art. A5 AVB von den Parteien grundsätzlich nicht infrage gestellt (Klage Rz. 29; Klageantwort Rz. 24; Replik Rz. 27). Vom Kläger wird insbesondere nicht behauptet, er habe der Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen global, ohne diese zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen (sog. Globalübernahme), zugestimmt. Somit erübrigt sich eine Prüfung durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel (vgl. dazu BGE 148 III 57 E. 2.1.3 S. 59 f.). Hinsichtlich der Frage, wie Art. A5 AVB auszulegen ist, vertreten die Parteien ein unterschiedliches Verständnis. Der Inhalt von Art.