Unter "Information für den Versicherungsnehmer" unter der Marginalie "4. Anspruch auf Prämienrückerstattung" wird Folgendes festgehalten (KB 5 S. 4): -8- " Bei vorzeitiger Auflösung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet.