Mit der Versicherungssumme von Fr. 100'000.00 sei ein Erwerbsersatz versichert gewesen, welcher sowohl von selbständigen als auch unselbständigen praktischen Ärzten erreicht werden könne (Replik Rz. 22). Auch das Verhalten der Beklagten nach der Meldung der Arbeitsunfähigkeit spreche für ein übereinstimmendes Verständnis in dem Sinne, wie der Kläger die Einzelkrankenversicherung verstanden habe (Replik Rz. 23).