Der Kläger habe daher nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er unter der neuen Einzel-Taggeldversi- cherung gegen das Risiko Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als praktischer Arzt sowohl in selbständiger wie auch in unselbständiger Stellung versichert sein werde (Replik Rz. 20). Mit der Versicherungssumme von Fr. 100'000.00 sei ein Erwerbsersatz versichert gewesen, welcher sowohl von selbständigen als auch unselbständigen praktischen Ärzten erreicht werden könne (Replik Rz. 22).