3.2.2. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, der Versicherungsberater der Beklagten habe zum Abschluss der strittigen Einzel-Krankentaggeldversi- cherung geraten, da diese keine vertragliche Beendigungsvereinbarung bei Unterbrechung oder Beendigung der bei Vertragsschluss festgelegten Tätigkeit enthalte (Replik Rz. 20). Der Kläger habe daher nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er unter der neuen Einzel-Taggeldversi- cherung gegen das Risiko Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als praktischer Arzt sowohl in selbständiger wie auch in unselbständiger Stellung versichert sein werde (Replik Rz.