gegeben (Klageantwort Rz. 26). Als beim Kläger am 1. September 2017 die Krankheit aufgetreten sei, sei ihm die Ausübung zur selbständigen Berufsausübung bereits entzogen worden (Klageantwort Rz. 33) und das vereinbarte Risiko weggefallen gewesen (Klageantwort Rz. 41). Da der Versicherungsschutz erloschen sei, bevor die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, zahle die Beklagte keine Leistungen mehr aus (Klageantwort Rz. 29).