3.2.1. Die Beklagte macht geltend, gemäss Art. A5 AVB erlösche der Versicherungsschutz, sobald die versicherte Person aufhöre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Klageantwort Rz. 24). Aufgrund der versicherten Tätigkeit des Klägers als selbständiger Arzt habe es eine vertragliche Beschränkung des Risikos auf eine bestimmte bei Vertragsschluss ausgeübte Tätigkeit -6-