Klageantwort Rz. 57). Grundsätzlich unstreitig ist auch, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in seiner Arztpraxis tätig war, wobei der Kläger vorbringt, er habe diese Tätigkeit zum 30. Juni 2017 eingestellt (Klage Rz. 16), während die Beklagte vorbringt, der Kläger habe seine selbständige Tätigkeit zum 11. Juli (Klageantwort Rz. 41) bzw. zum 8. August 2017 (Klageantwort Rz. 42) eingestellt. 3.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Kläger für die am 1. September 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert war.