3. 3.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Kläger seit dem 1. November 2016 als selbständiger Arzt in Zürich tätig war (Klage Rz. 8; Klageantwort Rz. 17 zu Klage Rz. 8). Weiter ist unstreitig, dass dem Kläger mit Verfügung der Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen des Kantons Zürich vom 11. Juli 2017 die selbständige Berufsausübung im Kanton Zürich mit einer Übergangsfrist von vier Wochen untersagt wurde (Klage Rz. 6; 11; Klageantwort Rz. 15-17). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Kläger ab dem 1. September 2017 aufgrund einer schweren und anhaltenden Depression mit Alkoholabusus zu 100 % arbeitsunfähig war (Klage Rz. 6; 14; Klageantwort Rz. 57).