1.2. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer einen Vertrag über eine Einzel- Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat und der Vertragsinhalt in der Police Nr. aaa vom 1. Dezember 2016 (Klagebeilage [KB] 4) sowie den darin aufgeführten Vertragsgrundlagen, namentlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Juni 2015 (KB 5), festgehalten ist (Klage Rz. 10; Klageantwort Rz. 5).