2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. März 2024 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde, und gebeten, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung -3- verzichteten. Mit Eingabe vom 28. März und 4. Oktober 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: