2. Alles unter ausgangsmässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 17. März 2023 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen 2. Eventualiter sei die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund Verjährung auf CHF 74'520.55 zu beschränken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 30. Mai 2023 und Duplik vom 5. Oktober 2023 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.