Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VB.2019.00152 vom 23. Oktober 2019 ab. Der Kläger liess am 29. November 2017 der Beklagten eine ab 1. September 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit melden. In der Folge richtete ihm die Beklagte nach Ablauf einer 30-tägigen Wartefrist Krankentaggelder aus, bis sie ihre Leistungen per 30. Juni 2018 einstellte. 2. 2.1. Am 14. Dezember 2022 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 115’567 zzgl. Verzugszins von 5% ab 1.9.2019 zu bezahlen.