Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war als Arzt mit eigener Praxis in Zürich tätig und als solcher seit dem 24. November 2016 bei der Beklagten mit einer Einzelkrankentaggeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit in einer Höhe von Fr. 100'000.00 pro Jahr versichert. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 entzog die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen des Kantons Zürich dem Kläger die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VB.2019.00152 vom 23. Oktober 2019 ab.