Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.26 / mg / nl Art. 95 Urteil vom 11. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Kläger A._____ vertreten durch lic. iur. Sandra Cahenzli Reich, Rechtsanwältin, Dornenstrasse 5, Postfach, 8305 Dietlikon Beklagte Vaudoise Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft AG, Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Gegenstand Klageverfahren betreffend VVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war als Arzt mit eigener Praxis in Zürich tätig und als solcher seit dem 24. November 2016 bei der Beklagten mit einer Einzelkrankentag- geldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit in einer Höhe von Fr. 100'000.00 pro Jahr versichert. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 entzog die Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen des Kantons Zürich dem Kläger die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Zürich. Das Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil VB.2019.00152 vom 23. Oktober 2019 ab. Der Kläger liess am 29. November 2017 der Beklagten eine ab 1. September 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit melden. In der Folge richtete ihm die Be- klagte nach Ablauf einer 30-tägigen Wartefrist Krankentaggelder aus, bis sie ihre Leistungen per 30. Juni 2018 einstellte. 2. 2.1. Am 14. Dezember 2022 erhob der Kläger beim Versicherungsgericht Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 115’567 zzgl. Ver- zugszins von 5% ab 1.9.2019 zu bezahlen. 2. Alles unter ausgangsmässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 17. März 2023 folgende Rechts- begehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen 2. Eventualiter sei die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund Verjährung auf CHF 74'520.55 zu beschränken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 30. Mai 2023 und Duplik vom 5. Oktober 2023 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. März 2024 wurden die Par- teien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde, und gebeten, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung -3- verzichteten. Mit Eingabe vom 28. März und 4. Oktober 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger fordert die Zahlung von insgesamt Fr. 115'567.00 für ausste- hende Taggelder für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. August 2019 in der Höhe von rund Fr. 274.00 pro Tag (Fr. 100'000.00/365 Tage) (Klage Rz. 6; 36; Klageantwort Rz. 5). 1.2. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger als Versicherungs- nehmer mit der Beklagten als Versicherer einen Vertrag über eine Einzel- Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat und der Vertragsinhalt in der Police Nr. aaa vom 1. Dezember 2016 (Klagebeilage [KB] 4) sowie den darin aufgeführten Vertragsgrundlagen, namentlich den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Juni 2015 (KB 5), festgehalten ist (Klage Rz. 10; Klageantwort Rz. 5). 1.3. Taggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver- sicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Streitigkeiten aus Taggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Für das Verfahren findet die ZPO Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 2. 2.1. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsma- xime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhand- lungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Par- teien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptun- gen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen -4- Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um Beweismittel zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 5.7.6 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts- hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An- spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei- tet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Re- gel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Margi- nalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Um- fang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereig- nisses: Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 2.3. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen bedarf es, wie für Zivilverfah- ren üblich, grundsätzlich des vollen Beweises. Nach dem Regelbeweis- mass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719). Wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer- den können, gelangt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zur Anwendung (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 f.). Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, sodass das Beweis- mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 325). Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichts- punkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög- lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 -5- III 321 E. 3.3 S. 325; Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2008 vom 21. Ja- nuar 2009 E. 2.3). 2.4. Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clau- sus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). 2.5. Bewiesen werden müssen nur bestrittene Tatsachenbehauptungen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit be- stritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konk- ret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehaup- tung sie beweisen muss. 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Kläger seit dem 1. No- vember 2016 als selbständiger Arzt in Zürich tätig war (Klage Rz. 8; Kla- geantwort Rz. 17 zu Klage Rz. 8). Weiter ist unstreitig, dass dem Kläger mit Verfügung der Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen des Kan- tons Zürich vom 11. Juli 2017 die selbständige Berufsausübung im Kanton Zürich mit einer Übergangsfrist von vier Wochen untersagt wurde (Klage Rz. 6; 11; Klageantwort Rz. 15-17). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Klä- ger ab dem 1. September 2017 aufgrund einer schweren und anhaltenden Depression mit Alkoholabusus zu 100 % arbeitsunfähig war (Klage Rz. 6; 14; Klageantwort Rz. 57). Grundsätzlich unstreitig ist auch, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in seiner Arztpraxis tätig war, wobei der Kläger vorbringt, er habe diese Tätigkeit zum 30. Juni 2017 ein- gestellt (Klage Rz. 16), während die Beklagte vorbringt, der Kläger habe seine selbständige Tätigkeit zum 11. Juli (Klageantwort Rz. 41) bzw. zum 8. August 2017 (Klageantwort Rz. 42) eingestellt. 3.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Kläger für die am 1. September 2017 ein- getretene Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert war. 3.2.1. Die Beklagte macht geltend, gemäss Art. A5 AVB erlösche der Versiche- rungsschutz, sobald die versicherte Person aufhöre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Klageantwort Rz. 24). Aufgrund der versicherten Tätigkeit des Klägers als selbständiger Arzt habe es eine vertragliche Beschränkung des Risikos auf eine bestimmte bei Vertragsschluss ausgeübte Tätigkeit -6- gegeben (Klageantwort Rz. 26). Als beim Kläger am 1. September 2017 die Krankheit aufgetreten sei, sei ihm die Ausübung zur selbständigen Be- rufsausübung bereits entzogen worden (Klageantwort Rz. 33) und das ver- einbarte Risiko weggefallen gewesen (Klageantwort Rz. 41). Da der Versi- cherungsschutz erloschen sei, bevor die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, zahle die Beklagte keine Leistungen mehr aus (Klageantwort Rz. 29). 3.2.2. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, der Versicherungsberater der Beklagten habe zum Abschluss der strittigen Einzel-Krankentaggeldversi- cherung geraten, da diese keine vertragliche Beendigungsvereinbarung bei Unterbrechung oder Beendigung der bei Vertragsschluss festgelegten Tä- tigkeit enthalte (Replik Rz. 20). Der Kläger habe daher nach Treu und Glau- ben davon ausgehen dürfen, dass er unter der neuen Einzel-Taggeldversi- cherung gegen das Risiko Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als prakti- scher Arzt sowohl in selbständiger wie auch in unselbständiger Stellung versichert sein werde (Replik Rz. 20). Mit der Versicherungssumme von Fr. 100'000.00 sei ein Erwerbsersatz versichert gewesen, welcher sowohl von selbständigen als auch unselbständigen praktischen Ärzten erreicht werden könne (Replik Rz. 22). Auch das Verhalten der Beklagten nach der Meldung der Arbeitsunfähigkeit spreche für ein übereinstimmendes Ver- ständnis in dem Sinne, wie der Kläger die Einzelkrankenversicherung ver- standen habe (Replik Rz. 23). 3.3. 3.3.1. Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Ver- tragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatver- sicherungsrecht, 3. Auflage, S. 150 f.). Das Schweizerische Obligationen- recht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zu- satz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder die- ses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (Art. 100 Abs. 1 VVG). Da das VVG ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmun- gen zum Krankentaggeld enthält, sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, das heisst in erster Linie die Allgemeinen- (AVB) und die Be- sonderen Vertragsbedingungen (BVB) der Beklagten massgebend. 3.3.2. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6). Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirk- lichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Haben sich die Parteien tatsächlich richtig, d.h. nach dem erklärten wirklichen Willen, verstanden und stimmen -7- die Willen überein, so liegt ein natürlicher Konsens vor. Bleibt der (innere) Parteiwille unbewiesen oder stimmt er nicht überein, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen aus- zugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn- gefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 24 E. 4 S. 28). Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3, 124 III 155 E. 1b). Sie gelangt je- doch nur zur Anwendung, wenn sämtliche übrigen Auslegungsmittel versa- gen (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3; 122 III 118 E. 2a und E. 2d; Urteil des Bun- desgerichts 4A_126/2023 vom 22. Juni 2023 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.4. Vorliegend war der Kläger gemäss Einzel-Krankenversicherung bei Ar- beitsunfähigkeit für ein Taggeld bei einem versicherten Jahreseinkommen von Fr. 100'000.00 mit einer maximalen Leistungsdauer von 730 Tagen nach einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall versichert (KB 4 S. 3). Das versicherte Risiko wird auf Seite 2 der Police umschrieben. Dort wird unter Art des versicherten Betriebs oder Berufs "Arztpraxen für Allgemeinmedi- zin" festgehalten sowie auf den NOGA-Code "862100" verwiesen (Code 862100 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA] 2008, lautet: "Arztpraxen für Allgemeinmedizin" und umfasst: "allgemeinmedizini- sche Konsultation und Behandlung durch praktische Ärzte"). Sodann wird als Standort des Risikos "B._____ " aufgeführt (KB 4 S. 2). In der Police werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom 1. Juni 2015 für anwendbar erklärt (KB 4 S. 3). Darin wird in der Rubrik "A Versicherungs- deckung" bei der Marginalie "A5 Ende des Versicherungsschutzes" Folgen- des festgehalten (KB 5 S. 7): " Abgesehen von den gesetzlich oder vertraglich vorgesehen Fällen erlischt der Versicherungsschutz für jede versicherte Person: • sobald die versicherte Person 70 Jahre alt wird; • wenn die versicherte Person aufhört, einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen" Unter "Information für den Versicherungsnehmer" unter der Marginalie "4. Anspruch auf Prämienrückerstattung" wird Folgendes festgehalten (KB 5 S. 4): -8- " Bei vorzeitiger Auflösung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungs- vertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschul- det. In den folgenden Fällen ist die Prämie jedoch für die ganze laufende Ver- sicherungsperiode geschuldet: • wenn Sie den Versicherungsvertrag infolge eines Schadens während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres (365 Tage) kündi- gen; • wenn der Vertrag wegen Risikowegfall nichtig ist, sofern die Vaudoise Versicherungsleistungen erbracht hat." 3.5. Wie einleitend festgehalten, wird die Massgeblichkeit von Art. A5 AVB von den Parteien grundsätzlich nicht infrage gestellt (Klage Rz. 29; Klageant- wort Rz. 24; Replik Rz. 27). Vom Kläger wird insbesondere nicht behauptet, er habe der Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen global, ohne diese zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen (sog. Globalübernahme), zugestimmt. Somit erübrigt sich eine Prüfung durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel (vgl. dazu BGE 148 III 57 E. 2.1.3 S. 59 f.). Hinsichtlich der Frage, wie Art. A5 AVB auszulegen ist, vertreten die Parteien ein unterschiedliches Verständnis. Der Inhalt von Art. A5 AVB ist deshalb nachfolgend nach dem Vertrauensprinzip auszule- gen (vgl. E. 3.3.2. hiervor). 3.6. 3.6.1. Der Wortlaut von Art. A5 AVB (vgl. E. 3.4. hiervor), wonach der Versiche- rungsschutz erlischt, wenn die versicherte Person aufhört, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, ist grundsätzlich so zu verstehen, dass der verein- barte Versicherungsschutz nur besteht, solange die Person einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht. Gibt die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit auf, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Marginalie "Ende des Versicherungsschutzes" in Art. A5 AVB. 3.6.2. Mit Blick auf den verfolgten Regelungszweck, wie ihn der Kläger als Erklä- rungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, ergibt sich Folgendes: Die Krankentaggeldversicherung ist, unabhängig davon, ob sie als Schaden- oder Summenversicherung ausgestaltet ist, ihrem Wesen nach eine Erwerbsausfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.5.3). Sinn und Zweck des Tag- geldes ist es, das laufende Einkommen zu ersetzen, das die versicherte Person wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erzielen kann (KATHA- RINA ANNA ZIMMERMANN, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherung, Zürich /St.Gallen 2022, Rz. 177). Übt der Versicherte keine Er- werbstätigkeit mehr aus, entfällt auch der Zweck der Versicherung, einen -9- allfälligen Erwerbsausfall zu ersetzen. Auf diesen Umstand bezieht sich Art. A5 AVB, wonach der Versicherungsschutz erlischt, wenn die versi- cherte Person keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. 3.6.3. Aus dem Kontext der übrigen Vertragsbestimmungen ergibt sich zudem Folgendes: In der Versicherungspolice wird als Standort des Risikos die ehemalige Praxis des Klägers "B._____ " genannt und als Art des versi- cherten Betriebs oder Berufs "Arztpraxen für Allgemeinmedizin" definiert (vgl. E. 3.4. hiervor). Die Umschreibung des Risikos nimmt einen klaren Bezug zur Erwerbstätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses. In den AVB wird unter "Information für den Versicherungsnehmer" ne- ben der Marginalie "Anspruch auf Prämienrückerstattung" unter anderem festgehalten, dass die Prämien der gesamten Versicherungsperiode ge- schuldet sind, wenn der Vertrag wegen Risikowegfall nichtig ist, sofern die Beklagte Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. E. 3.4. hiervor). Diese Bestimmung darf und muss so verstanden werden, dass ein Versiche- rungsschutz nur besteht, wenn das versicherte Risiko, wie es in der Police umschrieben ist (vgl. E. 3.4. hiervor), gegeben ist und bei einem Wegfall des Risikos der Vertrag "nichtig" wird. Somit geht aus den übrigen Bestim- mungen des Vertrags, namentlich der Umschreibung des versicherten Ri- sikos in der Police sowie Ziffer 4 der Information für den Versicherungsneh- mer, hervor, dass ein Versicherungsschutz nur besteht, solange die versi- cherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht. 3.6.4. Der Kläger behauptet nicht, dass er nach der Schliessung seiner Praxis eine Erwerbstätigkeit als praktischer Arzt in unselbständiger Stellung aus- geübt hätte. Die Frage, ob das in der Versicherungspolice umschriebene Risiko auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit umfasst, kann deshalb offen gelassen werden. Auf das Vorbringen des Klägers, wonach er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, dass er in seinem Beruf als praktischer Arzt sowohl in selbständiger als auch in unselbständiger Stellung gegen Arbeitsunfähigkeit versichert sei (Klage Rz. 30; Replik Rz. 19 f.), braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. 3.7. Zusammenfassend geht sowohl aus dem Wortlaut von Art. A5 AVB, dem verfolgten Zweck der Krankentaggeldversicherung als auch den übrigen Bestimmungen des Vertrags hervor, dass ein Versicherungsschutz nur be- steht, solange die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Vor- liegend hat der Kläger unbestrittenermassen spätestens am 8. August 2017 seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet und in der Folge auch keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Ar- beitsunfähigkeit am 1. September 2017 bestand somit gemäss Art. A5 AVB - 10 - kein Versicherungsschutz. Entsprechend besteht kein Anspruch des Klä- gers auf Taggeldleistungen gegenüber der Beklagten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 4.3. 4.3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, zu welchen die Par- teientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Par- tei auferlegt. Als Parteientschädigung werden der Ersatz notwendiger Aus- lagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, erstattet (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.3.2. Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der obsiegenden Beklagten bei ihr an- gestellte Rechtsanwälte und Juristen prozessieren, ist der Beklagten er- messensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. - 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwer- deschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweis- mittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert