5.2.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 37'036.45 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 20. November 2021, zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 13. November 2021 und zu 5 % auf Fr. 20'746.60 seit dem 8. Januar 2022 zu bezahlen.