4. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 36'295.40 aufgrund von Beitragsforderungen, Fr. 200.00 aufgrund von Mahngebühren sowie Fr. 541.05 aufgrund aufgelaufener Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem schuldet die Beklagte der Klägerin Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 20. November 2021, zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 13. November 2021 sowie zu 5 % auf Fr. 20'746.60 (Fr. 12'703.40; Fr. 8'043.20) seit dem 8. Januar 2022. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. I; Nr. G; Nr. J; Nr. K des Betreibungsamts H. ist im entsprechenden Umfang aufzuheben.