Versicherungsgerichts B 6/89 vom 8. März 1990, in: SZS 1990 S. 268, wonach das Berufsvorsorgegericht innerhalb des Streitgegenstandes nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist). Der Verzugszins von 5 % auf die Forderung von Fr. 7'774.40 für den Zeitraum vom 11. Juli 2021 bis 19. November 2021 ist nachvollziehbar ausgewiesen und ergibt einen Betrag von Fr. 139.55. -7- Die Übrigen von der Klägerin verlangten Verzugszinsen sind nachvollziehbar ausgewiesen. Eine Überprüfung ergibt folgende leicht angepasste Werte: