Bei dem von der Klägerin in der Klagebegründung ausgewiesenen Zins von Fr. 129.00 handelt es sich folglich um einen Rechenfehler, auf welchen die Klägerin nicht zu behaften ist. Das Versicherungsgericht kann gestützt auf § 64 Abs. 2 VRPG der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 6/89 vom 8. März 1990, in: SZS 1990 S. 268, wonach das Berufsvorsorgegericht innerhalb des Streitgegenstandes nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist).