3.5.3. Für die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verweist die Klägerin auf Ziff. 4 des Anschlussvertrages (KB 2). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages sind Beiträge jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der ein- bzw. dreimonatigen Zahlungsperiode zu entrichten (KB 2). Bezüglich der Höhe der Verzugszinsen verweist der Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des OR. Art. 104 Abs. 1 OR sieht Verzugszinsen von 5 % vor. Die aufgelaufenen Verzugszinsen macht die Klägerin jeweils ab dem 11. Tag des Folgemonats der jeweiligen Beitragsrechnung geltend. Diese setzen sich im Einzelnen folgendermassen zusammen: