Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.21 / mg / fi Art. 2 Urteil vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG), Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen vertreten durch Ausgleichskasse medisuisse, Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen Beklagte F._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Forderungen -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 18. Juli 2011 als Ar- beitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeit- nehmenden per 1. August 2011 der Klägerin an. 1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. G des Betreibungsamtes H. vom 16. No- vember 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'774.40 nebst Zinsen von 5 % seit dem 13. November 2021 sowie Ver- zugszins von Fr. 160.15 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 88.30. Die Be- klagte erhob Rechtsvorschlag. 1.3. Mit Zahlungsbefehl Nr. I des Betreibungsamtes H. vom 24. November 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 7'774.40 nebst Zinsen von 5 % seit dem 20. November 2021 sowie Verzugszins von Fr. 200.10 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. J des Betreibungsamtes H. vom 10. Januar 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 12'703.40 nebst Zinsen von 5 % seit dem 8. Januar 2022 sowie Verzugszins von Fr. 274.05 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 1.5. Mit Zahlungsbefehl Nr. K des Betreibungsamtes H. vom 10. Januar 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 8'043.20 nebst Zinsen von 5 % seit dem 8. Januar 2022 sowie Verzugszins von Fr. 158.35 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 5. September 2022 (Poststempel) Klage mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 37'027.40 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 7'774.40 seit dem 20. November 2021, Fr. 7'774.40 seit dem 13. November 2021, Fr. 12'703.40 seit dem 8. Januar 2022 und Fr. 8'043.20 seit dem 8. Januar 2022 zu bezahlen. -3- 2. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. G, I, K und J des Betreibungsamtes H. sei aufzuheben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. September 2022 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zu- gestellt. 2.3. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte verneh- men lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. 2.4. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klage- verfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dement- sprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die einge- klagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Be- streitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz un- genügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheis- sen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesge- richts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). -4- 1.2. Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestrit- ten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtspre- chung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesent- lichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. 2.2. Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages (Klagebeilage [KB] 2) aner- kannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge für die bei dieser versicher- ten Leistungen zu schulden (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrages). 3. 3.1. Die Klägerin macht vorliegend eine Forderung von Fr. 37'027.40 sowie Zins von 5 % seit dem 20. November 2021 auf eine Forderung von Fr. 7'774.40, Zins von 5 % seit dem 13. November 2021 auf eine Forderung von Fr. 7'774.40, Zins von 5 % seit dem 8. Januar 2022 auf eine Forderung Fr. 20'746.60 geltend. Gemäss der Klageschrift und den eingereichten Beilagen setzt sich die For- derung der Klägerin von Fr. 37'027.40 aus den folgenden Teilforderungen zusammen (Klage S. 2): Rechnung vom 8. Juni 2021 Fr. 7'774.40 KB 4 Mahngebühren 4. August 2021 Fr. 50.00 KB 6 Verzugszins 11. Juli 2021-19. November 2021 Fr. 129.00 KB 4; 20 Rechnung vom 8. Juli 2021 Fr. 7'774.40 KB 8 Mahngebühren vom 9. September 2021 Fr. 50.00 KB 10 Verzugszins 11. August 2021-12. November 2021 Fr. 99.35 KB 8; 21 Rechnung vom 9. August 2021 Fr. 12'703.40 KB 12 Mahngebühren vom 13. Oktober 2021 Fr. 50.00 KB 14 Verzugszins 11. September 2021-7. Januar 2022 Fr. 206.45 KB 12; 22 Rechnung vom 7. September 2021 Fr. 8'043.20 KB 16 Mahngebühren vom 16. November 2021 Fr. 50.00 KB 18 Verzugszins 11. Oktober 2021-7. Januar 2022 Fr. 97.20 KB 16; 23 Total Forderungsbetrag Fr. 37'027.40 -5- 3.2. Die geltend gemachte Forderung von Fr. 37'027.40 setzt sich somit zusam- men aus Beiträgen von insgesamt Fr. 36'295.40, Mahngebühren von Fr. 200.00 (Fr. 50.00 x 4) und aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 532.00 (Fr. 129.00; Fr. 99.35; Fr. 206.45; Fr. 97.20). 3.3. Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 36'295.40 hat die Klägerin in ihrer Klageschrift sowie den Klagebeilagen (KB 4; 8; 12; 16), hinreichend substantiiert. Die Beklagte hat die Forderung bzw. die Teilforderungen, aus denen sich diese zusammensetzt, durch Erhebung von (unbegründetem) Rechtsvorschlag zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert und die ihr angesetzte Nachfrist zur Ein- reichung der Klageantwort unbenutzt verstreichen lassen. Die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 36'295.40 sind somit nachvollziehbar ausgewiesen. 3.4. 3.4.1. Die Klägerin fordert weiter Mahngebühren im Umfang von Fr. 200.00 (Fr. 50.00 x 4). Anlässlich der 2. Mahnung betreffend die jeweiligen Bei- tragsforderungen wurde jeweils eine Mahngebühr von Fr. 50.00 erhoben (KB 6; 10; 14; 18). 3.4.2. Ziff. 4 des Anschlussvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 18. Juli 2011 sieht bei verspäteter Bezahlung der Beiträge eine Mahn- gebühr vor (KB 2 S. 1). Eine Regelung betreffend deren Höhe liegt nicht vor. Der Betrag von Fr. 50.00 erscheint allerdings nicht überzogen. Die von der Klägerin geltend gemachten Mahngebühren im Umfang von total Fr. 200.00 sind daher nicht zu beanstanden. 3.5. 3.5.1. Die Klägerin macht ferner aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 532.00 (Fr. 129.00; Fr. 99.35; Fr. 206.45; Fr. 97.20) geltend. Zudem macht die Klä- gerin Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 20. November 2021, Fr. 7'774.40 seit dem 13. November 2021, Fr. 20'746.60 (Fr. 12'703.40; Fr. 8'043.20) seit dem 8. Januar 2022 geltend. 3.5.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. an- -6- schlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE- LER, in: Hürzeler, Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden Re- gelung der Verzugszinsen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Ja- nuar 2019 E. 4.2; 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4). 3.5.3. Für die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verweist die Klägerin auf Ziff. 4 des Anschlussvertrages (KB 2). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages sind Beiträge jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der ein- bzw. dreimonatigen Zahlungsperiode zu entrichten (KB 2). Bezüglich der Höhe der Verzugszinsen verweist der Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des OR. Art. 104 Abs. 1 OR sieht Verzugszinsen von 5 % vor. Die aufgelaufenen Verzugszinsen macht die Klägerin jeweils ab dem 11. Tag des Folgemonats der jeweiligen Beitragsrechnung geltend. Diese setzen sich im Einzelnen folgendermassen zusammen: Grundforderung Zeitraum Zins Fr. 7'774.40 11. Juli 2021-19. November 2021 Fr. 129.00 Fr. 7'774.40 11. August 2021-12. November 2021 Fr. 99.35 Fr. 12'703.40 11. September 2021-7. Januar 2022 Fr. 206.45 Fr. 8'043.20 11. Oktober 2021-7. Januar 2022 Fr. 97.20 3.5.4. Was den von der Klägerin verlangten aufgelaufenen Verzugszins auf den Betrag von Fr. 7'774.40 für den Zeitraum vom 11. Juli 2021 bis 19. Novem- ber 2021 betrifft, ist Folgendes anzumerken. Sowohl die Abrechnung der Klägerin vom 8. Juni 2021 (KB 4) als auch die Klagebegründung (Klage S. 2) und die übrigen eingereichten Beilagen (KB 5;6;7) lassen keinen an- deren Schluss zu, als dass die Klägerin Verzugszins von 5 % auf die For- derung von Fr. 7'774.40 für den Zeitraum vom 11. Juli 2021 bis 19. Novem- ber 2021 verlangt, was einem Betrag von Fr. 139.55 entspricht. Bei dem von der Klägerin in der Klagebegründung ausgewiesenen Zins von Fr. 129.00 handelt es sich folglich um einen Rechenfehler, auf welchen die Klägerin nicht zu behaften ist. Das Versicherungsgericht kann gestützt auf § 64 Abs. 2 VRPG der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; Urteil des Eidg. Versicherungs- gerichts B 6/89 vom 8. März 1990, in: SZS 1990 S. 268, wonach das Be- rufsvorsorgegericht innerhalb des Streitgegenstandes nicht an die Begeh- ren der Parteien gebunden ist). Der Verzugszins von 5 % auf die Forderung von Fr. 7'774.40 für den Zeitraum vom 11. Juli 2021 bis 19. November 2021 ist nachvollziehbar ausgewiesen und ergibt einen Betrag von Fr. 139.55. -7- Die Übrigen von der Klägerin verlangten Verzugszinsen sind nachvollzieh- bar ausgewiesen. Eine Überprüfung ergibt folgende leicht angepasste Werte: Grundforderung Zeitraum Zins Fr. 7'774.40 11. Juli 2021-19. November 2021 139.55 Fr. 7'774.40 11. August 2021-12. November 2021 99.10 Fr. 12'703.40 11. September 2021-7. Januar 2022 205.40 Fr. 8'043.20 11. Oktober 2021-7. Januar 2022 97.00 Total Fr. 541.05 Die Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 20. November 2021, Fr. 7'774.40 seit dem 13. November 2021 sowie Fr. 20'746.60 (Fr. 12'703.40; Fr. 8'043.20) seit dem 8. Januar 2022 knüpfen in zeitlicher Hinsicht an die aufgelaufenen Verzugszinsen an, werden durch die Kläge- rin nachvollziehbar ausgewiesen und sind nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 36'295.40 aufgrund von Beitragsforderun- gen, Fr. 200.00 aufgrund von Mahngebühren sowie Fr. 541.05 aufgrund aufgelaufener Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem schuldet die Beklagte der Klägerin Verzugszinsen zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 20. November 2021, zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 13. November 2021 sowie zu 5 % auf Fr. 20'746.60 (Fr. 12'703.40; Fr. 8'043.20) seit dem 8. Januar 2022. Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. I; Nr. G; Nr. J; Nr. K des Betreibungsamts H. ist im entsprechenden Umfang aufzuheben. 5. 5.1. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Ein- schränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung ist als allgemeiner prozessualer Grundsatz des Bundessozial- versicherungsrechts anerkannt (BGE 118 V 316 E. 3c S. 318 f.). Im Zu- sammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vor- sorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Pro- zessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des -8- Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). 5.2. 5.2.1. Trotz mehrmaliger Mahnungen beglich die Beklagte den Prämienausstand nicht. Nachdem die Klägerin die Betreibungen für die offenen Prämienfor- derungen eingeleitet hatte, erhob die Beklagte – jeweils unbegründet – Rechtsvorschlag. Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Gericht jedoch nicht vernehmen. Unter Berücksichtigung des vorprozessu- alen Stadiums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstan- deten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, als mutwillig zu betrachten. 5.2.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zu- sammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentli- chen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 37'036.45 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 20. November 2021, zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit dem 13. November 2021 und zu 5 % auf Fr. 20'746.60 seit dem 8. Januar 2022 zu bezahlen. 2. 2.1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I des Betreibungsamts H. (Zahlungsbefehl vom 24. November 2021) wird im Umfang von Fr. 7'774.40 sowie Verzugszinsen von Fr. 139.55 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit 20. November 2021 beseitigt. 2.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. G des Betreibungsamts H. (Zahlungsbefehl vom 16. November 2021) wird im Umfang von Fr. 7'774.40 sowie Verzugszinsen von Fr. 99.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'774.40 seit 13. November 2021 beseitigt. -9- 2.3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. J des Betreibungsamts H. (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2022) wird im Umfang von Fr. 12'703.40 sowie Verzugszinsen von Fr. 205.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'703.40 seit 8. Januar 2022 beseitigt. 2.4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. K des Betreibungsamts H. (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2022) wird im Umfang von Fr. 8'043.20 sowie Verzugszinsen von Fr. 97.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 8'043.20 seit 8. Januar 2022 beseitigt. 3. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'175.00, beste- hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin; 2-fach) die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 9. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert