2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. Z des Betreibungsamts B. (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2022) wird im Umfang von Fr. 3'500.00 beseitigt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten