4.4. 4.4.1. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht hervor, dass die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 einzureichen und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 3.3.1. der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen verletzt. Daran vermag der von der Beklagten vorgebrachte Umstand, wonach sie "buchhalterische und treuhänderische Arbeiten" an einen Dritten übertragen habe, nichts zu ändern.