Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 2. Juli 2019 (KB 6). Mit Schreiben vom 28. November 2020 hielt die Klägerin schliesslich fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 eingereicht und stellte ihr daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Dieser Betrag wurde in der Folge am 26. Januar und am 4. März 2021 gemahnt (KB 7).