4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 einzureichen. Die Beklagte habe es unterlassen, diese Unterlagen einzureichen. Aus den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 2. Juli 2019 (KB 6).