3.5.3. Die Beklagte bezweckte gemäss Handelsregistereintrag (zumindest im hier massgebenden Jahr 2019) im Wesentlichen die Führung einer Generalunternehmung im Baubereich mit [...] (KB 5). Die Beklagte ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt. 3.6. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie den Handelsregistereintrag der Beklagten erweist sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt.