3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 17. Oktober 2019 fest, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Da diese die Selbstdeklarationsformulare nicht retourniert habe, stelle die Geschäftsstelle der Klägerin fest, dass die Beklagte seit dem 2. Juli 2019 beitragspflichtig sei (Klagebeilage [KB] 6). -4-