Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2022.20 / sb / br Art. 1 Urteil vom 6. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte A._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Konventionalstrafe -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 17. August 2022 beim Versicherungs- gericht des Kantons Aargau Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00.-- und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. Z des Betreibungsamts B. erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'573.30 aufzuheben und der Klägerin hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2. Mit Klageantwort vom 12. Oktober 2022 beantrage die Beklagte im We- sentlichen sinngemäss die Abweisung der Klage. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb sie verpflich- tet sei, die Lohnsummen ihrer Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unter- bliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2019 erachtete die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR stellte sie der Beklag- ten eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitun- gen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 und SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1). -3- 3. 3.1. Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der frei- willigen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist mit dem Vollzug des zwi- schen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften (GBI Gewerkschaft Bau & Industrie) (heute: Unia) sowie Syna am 12. No- vember 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt. Mit Bundesratsbe- schluss vom 5. Juni 2003 wurde der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinver- bindlich erklärt. 3.2. Dass die Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes ist, noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig. Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mit- arbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungs- gericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindli- cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR 21.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zu- ständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausge- dehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. 3.3.2. Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Fi- nanzierung (Art. 7 bis 9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23 bis 25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbind- lich erklärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2024 (BBl 2019 1891). 3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 17. Oktober 2019 fest, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Da diese die Selbstdeklarationsformulare nicht retourniert habe, stelle die Geschäftsstelle der Klägerin fest, dass die Beklagte seit dem 2. Juli 2019 beitragspflichtig sei (Klagebeilage [KB] 6). -4- 3.5. 3.5.1. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz erst in Y. hatte und anschliessend nach X. verlegte (KB 5), ist der räumliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR gegeben. 3.5.2. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestim- mung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Ge- mäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) und gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. d für Fassadenbau- und Fassadenisolations- betriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. 3.5.3. Die Beklagte bezweckte gemäss Handelsregistereintrag (zumindest im hier massgebenden Jahr 2019) im Wesentlichen die Führung einer Generalun- ternehmung im Baubereich mit [...] (KB 5). Die Beklagte ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt. 3.6. Gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie den Han- delsregistereintrag der Beklagten erweist sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungs- bereich der AVE GAV FAR fällt. 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen der AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte. 4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsver- letzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge ab- gerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe rich- tet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse -5- des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (vgl. KB 2). Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen unter anderem derjenige Arbeitgeber, welcher die provisorischen oder definitiven Lohn- summen nicht auf die vorgesehene Art und Weise oder nicht innert der an- gesetzten Frist einreicht. Beide Tatbestände werden mit einer Konventio- nalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (vgl. KB 10). 4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 einzureichen. Die Beklagte habe es unterlassen, diese Unterlagen einzureichen. Aus den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entneh- men: Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 stellte die Klägerin fest, die Be- klagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 2. Juli 2019 (KB 6). Mit Schreiben vom 28. November 2020 hielt die Klägerin schliesslich fest, trotz "mehrma- ligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 eingereicht und stellte ihr daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Dieser Betrag wurde in der Folge am 26. Januar und am 4. März 2021 gemahnt (KB 7). 4.4. 4.4.1. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht hervor, dass die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2019 einzu- reichen und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 3.3.1. der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen verletzt. Daran vermag der von der Beklagten vorgebrachte Umstand, wonach sie "buch- halterische und treuhänderische Arbeiten" an einen Dritten übertragen habe, nichts zu ändern. Zum einen wurden ihr das Schreiben vom 17. Ok- tober 2019, die Rechnung vom 28. November 2020 sowie die Mahnungen vom 26. Januar und 4. März 2021 nach Lage der Akten – entgegen deren Behauptung – direkt zugestellt. Zum anderen hat sich die Klägerin Handeln und Wissen allfälliger Stellvertreter anrechnen zu lassen. -6- 4.4.2. Die Sanktionierung besteht vorliegend aus einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Kon- ventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 3.3.2. der erwähn- ten Richtlinien über die Sanktionen (vgl. KB 10) und ist nicht zu beanstan- den. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 entsprechen Ziff. 6 der Richtlinien (vgl. wiederum KB 10). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 so- wie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. 5.2. Die Klägerin beantragt weiter, es sei der in der Betreibung Nr. Z des Betreibungsamts B. gemäss Zahlungsbefahl vom 1. Februar 2022 (KB 9) von der Beklagten am 8. Februar 2022 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'573.30 aufzuheben und der Klägerin "hierfür", d.h. im Umfang von Fr. 3'573.30, definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Diesbezüg- lich ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner nach Art. 68 Abs. 1 SchKG zwar zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag die anfallenden Betrei- bungskosten zu bezahlen hat. Diese Betreibungskosten werden aber nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen und die allfällige Aufhebung des Rechtsvorschlags umfasst daher nicht auch die Betreibungskosten (vgl. SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, K 144/03 E. 4.1, und RKUV 2003 KV 251 S. 226). Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. Z des Betreibungsamts B. erhobene Rechtsvorschlag ist nach dem Dargelegten gestützt auf Art. 79 SchKG im Umfang von Fr. 3'500.00 zu beseitigen. 5.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.4. Die Beklagte hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-recht- lichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. -7- 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. Z des Betreibungsamts B. (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2022) wird im Umfang von Fr. 3'500.00 beseitigt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 6. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner