, Basel 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO). Da die obsiegende Beklagte keinen Antrag auf eine Entschädigung stellt, sondern vielmehr explizit beantragt, es seien "keine Kosten zu vergüten" (KA, Rechtsbegehren 3), ist vorliegend mangels Antrags keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter; 2-fach) die Beklagte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)